Sind die Einzelfälle einem Angeklagten im Wege des uneigentlichen Organisationsdelikts und damit als tateinheitlich begangen (§ 52 Abs. 1 Alternative 2 StGB) zuzurechnen [1], so war jeder Einzelfall erst mit Ende der Tatserie beendet, weil solange seine einmal erteilte organisatorische Anweisung fortwirkte. Für die Beendigung des uneigentlichen Organisationsdelikts gelten die
Nachzuentrichtende Sozialversicherungsbeiträge sind aufgrund des in § 370 Abs. 4 Satz 3 AO normierten Kompensationsverbotes erst auf der Strafzumessungsebene zu berücksichtigen. Nach dem Kompensationsverbot des § 370 Abs. 4 Satz 3 AO ist eine Steuer im Festsetzungsverfahren auch dann verkürzt, wenn die Steuer, auf die sich die Tat bezieht, ?aus
Der ULAK, einem von den Tarifvertragsparteien gegründeten Verein mit Rechtsfähigkeit aufgrund staatlicher Verleihung, der mit der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes AG unter ?SOKA-BAU? zusammengefasst ist, ist in den Jahren, für die vom Bundesarbeitsgericht die Unwirksamkeit der Allgemeinverbindlichkeitserklärung des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren festgestellt wurde, durch ein täuschendes Verhalten des Bauunternehmers kein